Art. 1
Unter dem Namen Trail Friends Kanton Zürich besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Bikens im Kanton Zürich. Er versteht unter dem Begriff Biken, alle die mit einem Mountainbike, auch E-Mountainbike, unterwegs sind : Kinder und Jugendliche, Familien, Erwachsene, Freizeit und Leistungssportler.
Der Verein erfasst die Bedürfnisse der Bikerinnen und Biker im Kanton Zürich.
Der Verein fördert den Dialog mit allen regionalen und überregionalen Interessengruppen. Der Verein entwickelt Lösungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Interessen (Biker, Eigentümer, Behörden und Politik, Forst, Jagd, Naturschutz, übrige Anspruchsgruppen wie, Wanderer, Reitsport, Spaziergänger, Jogger usw.).
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Meilen. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecken haben.
Art. 7
Der Verein besteht aus Trail Friends. Trail Friends bezahlen keinen ordentlichen Mitgliederbeitrag.
Art. 8
Der Beitritt erfolgt mit dem Beitrittsformular auf der Homepage des Vereins. Die Aufnahme wird per Mail bestätigt. Der Vorstand entscheidet in Zweifelsfällen über die Aufnahme und informiert die Generalversammlung darüber.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt. Schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft per Mail oder Brief an die offizielle Vereinsadresse
b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person oder die betroffene Organisation kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 16
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 17
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:
Art. 18
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage vor einer GV schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.
Art. 19
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Art. 20
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 22
Die Aufgaben des Vorstands sind:
Art. 23
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 24
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.
Art. 25
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.
Art. 26
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 28. März 2019 in Volketswil angenommen.
Im Namen des Vorstandes: Erich Stoz, Severin Schefer, Leandro und Hans-Peter Kienast